Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Gleiches gilt ab 2019 auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Lediglich den ggf. anfallenden Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer ab 2019 alleine. Die Umlagebeiträge tragen nur Sie als Arbeitgeber. Unser Gehaltsrechner unterstützt Sie bei der Ermittlung der korrekten Beiträge. Mit unserer Beitragsinformation erhalten Sie auf einen Blick die Beitragssätze sowie sämtliche Umlagesätze.
Beträgt das Bruttoarbeitsentgelt Ihres Arbeitnehmers zwischen 450,01 € und 1.300,00 € liegt eine Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich vor. Beschäftigungen im Übergangsbereich existieren seit dem 01.07.2019 und haben die bis zum 30.06.2019 möglichen Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone abgelöst (bei Beschäftigung in der Gleitzone betrug das Bruttoarbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 850,00 €). Die Beitragsberechnung ist für diese Beschäftigungsverhältnisse nach einer besonderen Formel vorzunehmen, da der Arbeitnehmer einen reduzierten Beitragsanteil trägt. Die Berechnung der Beiträge für Beschäftigungen im Übergangsbereich können Sie bequem und unkompliziert mit unserem Rechner durchführen.
Ihre Beitragsnachweise übermitteln Sie bitte monatlich bis zum fünftletzten Arbeitstag. Die Beiträge zur Sozialversicherung sowie die Umlagebeiträge sind monatlich rechtzeitig bis zum drittletzten Bankarbeitstag an uns zu zahlen. Damit Sie keinen Termin versäumen, haben wir Ihnen die Fälligkeiten für Ihre Beitragsnachweise und Beitragszahlungen gesondert zusammengestellt. Sie finden diese unten stehend unter Beitragsinformationen.
Beiträge für freiwillig Versicherte sind am 15. des Folgemonats fällig. Fällt der 15. auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, ist der Zahlungseingang am darauffolgenden Bankarbeitstag ausreichend.
Ist Ihnen ein Irrtum in der Abrechnung unterlaufen und eine Überzahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung entstanden? Dann erstatten wir Ihnen auf Antrag gerne den Guthabenbetrag.
Grundsätzlich können Sie zu viel gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung und Beitragsteile mit laufenden Beiträgen verrechnen.
Ihren Antrag auf Erstattung richten Sie bitte an:
actimonda krankenkasse
Team Firmenkunden
52047 Aachen
Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf - telefonisch oder über unser Kontaktformular.